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Obduktion
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Eine Obduktion (lateinisch Obductio; von obducere: ‚bedecken‘, nachtrĂ€glich ‚hinzuziehen‘ bzw. ‚vorfĂŒhren‘)cite-ref-1[1] ist eine innere Leichenschau (genannt auch Leichenöffnung) zur Feststellung der Todesursache und zur Rekonstruktion des Sterbevorgangs eines toten Menschen. Sie wird von Pathologen und Rechtsmedizinern (Forensikern) durchgefĂŒhrt, wobei ihnen Sektionsassistenten (in Österreich: Prosekturgehilfen) assistieren. Der DurchfĂŒhrende einer Obduktion wird als Obduzent bezeichnet.

Andere, heute synonym gebrauchte Bezeichnungen sind Autopsie (griechisch Î±Ï…Ï„ÎżÏˆÎŻÎ± autopsĂ­a ‚eigene Schau‘) und Sektion (von lateinisch sectio ‚Schnitt, Operation, Sektion‘);cite-ref-2[2] eine Vivisektion erfolgt an lebenden Organismen

Der Begriff Nekropsie (ΜΔÎșÏÎżÏˆÎŻÎ± nekropsĂ­a, von ΜΔÎșρός nekrĂłs ‚tot‘ und ᜄψÎčς Ăłpsis ‚Blick, Anschauung‘) wird in der Regel fĂŒr die Sektion von Tieren verwendet.

Contents

‱ Geschichte
‱ Arten
‱ Verfahren
‱ Nachsorge
‱ Deutschland
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Geschichte

Ausgehend von dem griechischen Arzt Galenos gelangte das antike anatomische Wissen zu Beginn des Mittelalters aus dem Orient wieder zurĂŒck nach Europa.

Seit dem 11. Jahrhundert war es ĂŒblich, die Körper heiliger Personen zur Reliquiengewinnung zu zerteilen.cite-ref-3[3]

Im 13. Jahrhundert setzten in Oberitalien anatomische Leichenöffnungen zur Feststellung der Todesursache ein.cite-ref-4[4] Diese dienten zunĂ€chst dazu, die ĂŒberlieferten antiken Lehrauffassungen zu reproduzieren und zu verifizieren, weniger dem originĂ€ren Erkenntnisgewinn.cite-ref-5[5]

Im Jahr 1286 fand ein Arzt bei der zur KlĂ€rung des Seuchensterbens in Cremonacite-ref-medizin-1960-6-0[6] vorgenommenen Sektion eines wĂ€hrend der Epidemie gestorbenen Menschen die gleiche krankhafte VerĂ€nderung am Herzen wie bei untersuchten HĂŒhnern.cite-ref-7[7] Die ersten die menschliche Anatomie betreffenden, hĂ€ufig öffentlichen Lehrsektionen fanden um 1300 in Bologna statt, 1316 durch Mondino dei Luzzi, in Padua 1341, in Montpellier 1366 und in LĂ©rida 1391.cite-ref-8[8] Auch der fĂŒr Karl VI. von Frankreich tĂ€tige, aus Portugal stammende und als Professor in Montpellier und Arzt in Bordeaux wirkende Chirurg Valescus de Taranta fĂŒhrte um 1400 selbst Sektionen durch, deren Erkenntnisse er in einem Lehrbuch publizierte.cite-ref-9[9]

Die Bulle Papst Bonifaz VIII. aus dem Jahr 1299 Detestandae feritatis abusum (diese „verabscheuungswĂŒrdige Unsitte, die manche GlĂ€ubige aufgrund jener grĂ€sslichen Gewohnheit gedankenlos begehen [
])“cite-ref-10[10] richtete sich tatsĂ€chlich nicht gegen die Sektion als solche, sondern nur gegen die Praxis der christlichen Oberschicht, die fern der Heimat auf KreuzzĂŒgen Verstorbenen zerteilen und kochen zu lassen, um die Gebeine an den gewĂŒnschten Bestattungsort transportieren zu können.cite-ref-11[11] Ein generelles Sektionsverbot der katholischen Kirche hat es nicht gegeben.cite-ref-12[12]

Obduziert wurden ĂŒberwiegend zum Tode verurteilte und hingerichtete StraftĂ€ter sowie Personen, die sich eine Bestattung finanziell nicht leisten konnten.

Die erste nachweisbare gerichtsÀrztliche Sektion erfolgte 1302 in Bologna, bei der unter anderem der Arzt Bartolomeo da Varignana als SachverstÀndiger fungierte.cite-ref-medizin-1960-6-1[6]

In der Renaissance im 15. und 16. Jahrhundert wurden dann zunehmend Obduktionen (Sektionen) zur Erlangung anatomischer Kenntnisse im heutigen Sinn durchgefĂŒhrt. Die klinische Obduktion als Voraussetzung fĂŒr die systematische Beschreibung und Erfassung von Krankheitsbildern gewann dann ab Mitte des 19. Jahrhunderts durch die Kombination von Makroskopie und Mikroskopie an Bedeutung.cite-ref-13[13] Zu dieser Zeit wurde vor allem in Großbritannien und Frankreich der Bedarf an Leichen auch durch Leichendiebstahl gedeckt.

Pioniere der anatomischen Sektion im deutschsprachigen Raum waren in Marburg 1535 Burghard Mithobius (1501–1564) und Johannes Dryander, aber auch vor 1530 wurden in Deutschland schon „Anatomien“ durchgefĂŒhrt.cite-ref-14[14] Als BegrĂŒnder der neuzeitlichen Anatomie gilt der Flame Andreas Vesalius.

Im Zweiten Weltkrieg stieg der Bedarf an MilitĂ€rĂ€rzten und damit die Nachfrage nach frischen Leichen zur Sektion fĂŒr die medizinische Ausbildung. Im November 1942 schaffte das Reichsjustizministerium deswegen das Recht von Angehörigen auf AushĂ€ndigung des Leichnams von Hingerichteten ab. Wegen der stark steigenden Zahl von Todesurteilen und der Vollstreckung im Akkord waren die Angehörigen meist nicht ĂŒber die VorgĂ€nge informiert und damit gar nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen. Die meisten Leichname kamen in die Pathologie. Schon fĂŒnf Monate spĂ€ter meldeten die UniversitĂ€ten im Reich, der Bedarf an Leichen Hingerichteter sei „mehr als gedeckt“.cite-ref-15[15]

Seit den 1960er Jahren gibt es in Europa die Möglichkeit einer freiwilligen Körperspende, mit der nicht nur einzelne Organe, sondern der ganze Körper nach dem Tod der Anatomie ĂŒberlassen wird.cite-ref-16[16]

Arten

Unterschieden werden die klinische (wissenschaftliche) Sektion, gerichtsmedizinische Sektion (gerichtliche Sektion nach § 87 StPO, auch Sectio legalis), anatomische Sektion, Versicherungssektion (im Auftrag von Berufsgenossenschaften und Versicherungen), Sektion bei meldepflichtigen Erkrankungen (Infektionsschutzgesetz) sowie die Privatsektion (im Auftrag von Angehörigen).

Klinische und gerichtsmedizinische Sektion

Der Begriff Obduktion wird in der Regel fĂŒr klinische (pathologische) Sektionen und gerichtsmedizinische Sektionen verwendet.

Klinische Obduktionen werden fast ausschließlich von einem Pathologen durchgefĂŒhrt. Dieser arbeitet in der Regel mit einem medizinischen PrĂ€parator (Medizinischer Sektions- und PrĂ€parationsassistent bzw. Prosekturgehilfe) zusammen. Hierbei werden die Todesursache und die Vorerkrankungen einer verstorbenen Person durch innere Ă€rztliche Leichenschau festgestellt. Meist stellt der zuletzt behandelnde Arzt der verstorbenen Person den Antrag auf Obduktion. Voraussetzungen einer klinischen Sektion sind, dass der Verstorbene oder die nĂ€chsten Angehörigen damit einverstanden sind und der Tod durch eine natĂŒrliche Ursache (z. B. Herzinfarkt, Krebs, LungenentzĂŒndung) eingetreten ist. Es besteht die Möglichkeit einer teilweisen Obduktion auf Wunsch der Angehörigen. In solchen FĂ€llen wird z. B. das Gehirn nicht entfernt, wodurch bei einer öffentlichen Aufbahrung keine Schnitte zu sehen sind. Auch kann durch angepasste SchnittfĂŒhrung auch im Kopfbereich ein gutes kosmetisches Ergebnis erzielt werden. In der Rechtsmedizin ist so ein Vorgehen nicht möglich, da hier der Umfang von § 89 StPO festgelegt wird. Sie dient nicht nur der QualitĂ€tssicherung in der Medizin, sondern kann auch fĂŒr Angehörige entlastend sein (z. B. SelbstvorwĂŒrfe, man habe Symptome nicht rechtzeitig bemerkt). Weiterhin kann eine Obduktion gelegentlich Hinweise auf familiĂ€re Risikofaktoren geben (z. B. Krebs oder Erbkrankheiten). Sie erfolgt manchmal bei Versicherungsfragen (z. B. Berufserkrankungen, die zum Tod beigetragen haben können, sowie verschwiegene Vorerkrankungen). Nicht zuletzt dient sie der Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Medizinalfachberufen im Krankenhaus.

Im strafprozessualen Sinne ist zwischen der Leichenöffnung und der Leichenschau zu differenzieren. Die Leichenöffnung soll durch Untersuchung des inneren Zustandes Aufschluss ĂŒber Todesursache und Todeszeitpunkt geben. Die Leichenschau ist die Besichtigung der Ă€ußeren Beschaffenheit der Leiche.

Eine gerichtsmedizinische Obduktion, im strafprozessualen Sinne auch Leichenöffnung genannt ist immer dann erforderlich, wenn ein Fremdverschulden nicht auszuschließen ist und daher sowohl die Todesursache als auch der Todeszeitpunkt festgestellt werden mĂŒssen.cite-ref-17[17] Die Leichenöffnung wird grundsĂ€tzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter angeordnet (§ 87 Abs. 4 S. 1 StPO). Falls Verzögerungen den Erfolg der Obduktion gefĂ€hrden wĂŒrden, kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Angehörige sind grundsĂ€tzlich vor der Leichenöffnung zu hören, wenn dies den Untersuchungszweck nicht gefĂ€hrdet (§ 33 Abs. 3 und 4 StPO). Die Sektion ist von zwei Ärzten auszufĂŒhren. Einer der Ärzte muss sog. Gerichtsarzt (vgl. z. B. § 42 AGGVG NRW) oder Leiter bzw. beauftragter Arzt eines der in § 87 Abs. 2 S. 2 genannten Institute sein. Ist ein solcher Gerichtsarzt nicht rechtzeitig erreichbar, kann im Falle einer möglichen GefĂ€hrdung des Untersuchungszweckes auch ein anderer Arzt mitwirken.cite-ref-18[18] Der Staatsanwalt kann dabei sein und ein Richter muss auf einen zulĂ€ssigen Antrag der Staatsanwaltschaft dabei sein. Die Öffnung muss sich auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (§ 89 StPO). Hierbei wird ein obligatorischer Mindestumfang statuiert, d. h. auch wenn sich bereits nach Öffnung einer Höhle die Todesursache geklĂ€rt hat, mĂŒssen die anderen Körperhöhlen trotzdem geöffnet werden. Bei Neugeborenen konkretisiert sich der Untersuchungsauftrag dahingehend ob es nach der Geburt lebte und lebensfĂ€hig war.cite-ref-19[19] ErgĂ€nzt wird der Untersuchungsumfang bei dem Verdacht eines Vergiftungstodes durch § 91 StPO.

In Deutschland haben die Behörden bei Anhaltspunkten fĂŒr einen nicht natĂŒrlichen Tod unverzĂŒglich die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht zu benachrichtigen, woraufhin die Staatsanwaltschaft ĂŒber die dann nötige schriftliche Genehmigung zur Bestattung (Bestattungsschein) oder ĂŒber Ermittlungen wie die Leichenöffnung und eine eventuell nötige Beschlagnahme des Leichnams entscheidet.cite-ref-20[20] Ist zur Sektion das Ausgraben eines begrabenen Leichnams (Exhumierung) nötig, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, von der ein ohne Schwierigkeiten erreichbarer Angehöriger der toten Person zu benachrichtigen ist.cite-ref-21[21]cite-ref-madea-22-0[22]

Pathologische und rechtsmedizinische Sektionen sind im Verfahren einander sehr Ă€hnlich. Bei pathologischen Obduktionen wird jedoch auf eine toxikologische Untersuchung verzichtet, da diese im Allgemeinen schon vor dem Tode durchgefĂŒhrt wurde. Die Bestimmung der Körpertemperatur des Toten, die auf den Todeszeitpunkt rĂŒckschließen lĂ€sst, entfĂ€llt ebenso. In den Details der SchnittfĂŒhrung sind jedoch Unterschiede zu beobachten. So werden z. B. in der Rechtsmedizin die Halsweichteile in kĂŒnstlicher Blutleere prĂ€pariert.cite-ref-23[23]

Anatomische Sektion

Anatomische Sektionen („Zergliederungen“) bzw. PrĂ€parationen (genannt auch Dissektionencite-ref-24[24]) dienen der Ausbildung von Medizinern; Anatomen und Studierende fĂŒhren sie gemeinsam durch. Die zu sezierenden Verstorbenen haben ihren Leichnam zu Lebzeiten meist freiwillig fĂŒr diesen Zweck zur VerfĂŒgung gestellt, sofern es sich nicht um Tierkadaver fĂŒr Studienzwecke handelt. Der Begriff Obduktion wird in diesem Zusammenhang normalerweise nicht verwendet, stattdessen spricht man vom Sezieren oder der PrĂ€paration der Leichen. Der Begriff PrĂ€paration wird jedoch auch fĂŒr die Haltbarmachung von Leichen und Leichenteilen verwendet.

Eine anatomische Sektion ist sehr viel detaillierter. Sie beschrĂ€nkt sich nicht nur auf die drei Körperhöhlen (s. u.), auch kleinere Details gelangen zur Darstellung, da im Rahmen des PrĂ€parierkurses alle anatomischen Strukturen des Körpers erlernt werden sollen. Deshalb erstreckt sich eine anatomische PrĂ€paration auf ein ganzes Semester oder zumindest einige Wochen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Einbalsamierung des Leichnams. Eine Wiederherstellung des Leichnams ist anschließend nicht mehr möglich. Die Leiche wird am Ende meist einzeln und (weitgehend) vollstĂ€ndig bestattet. Es gibt jedoch auch Gruppenbestattungen, bei der alle Leichen und Teile eines Kurses gemeinsam bestattet werden. Dies erfolgt je nach letztem Willen anonym oder namentlich, durch Verbrennung oder Erdbestattung. Besonders gelungene PrĂ€parate werden jedoch zum Zweck der Lehre lĂ€nger, oft viele Jahre oder Jahrzehnte, aufbewahrt und erst spĂ€ter und daher meist getrennt vom restlichen Körper bestattet.

Verfahren

Äußere Besichtigung

Der verwechslungssicheren Identifizierung dient der Fußzettel.

Eine Obduktion beginnt mit einer genauen Inspektion der entkleideten Leiche zur Feststellung von Todeszeichen.cite-ref-25[25] Auch GrĂ¶ĂŸe, Gewicht, ErnĂ€hrungszustand und Hautkolorit werden festgehalten. Lokalisation und Farbe der Totenflecke sowie Grad der AusprĂ€gung der Totenstarre werden dokumentiert. HautverĂ€nderungen wie Narben, Wunden, Operationswunden, Pigmentflecken, TĂ€towierungen und dergleichen werden ebenso beschrieben. Speziell bei rechtsmedizinischen Obduktionen wird großer Wert auf eine prĂ€zise Ă€ußere Beschreibung gelegt, die neben etwaigen Verletzungen (wie z. B. Schuss- oder Stichwunden) auch die Bekleidung und andere GegenstĂ€nde (beispielsweise: Schmuck, Armbanduhr usw.) umfasst. Die Untersuchung von Kleidung, Effekten, KörpergrĂ¶ĂŸe und Zahnstatus ist insbesondere fĂŒr die Identifizierung von unbekannten Toten von Bedeutung. Zudem können durch die Ă€ußere Besichtigung RĂŒckschlĂŒsse auf Ă€ußere Einwirkungen etc. gezogen werden.

Innere Besichtigung

Die innere Leichenbeschau gliedert sich in eine Öffnung der SchĂ€del-, Brust- und Bauchhöhle. Bei einer nach deutschem Strafprozessrecht angeordneten Obduktion mĂŒssen alle drei Körperhöhlen (SchĂ€delhöhle, Brusthöhle und Bauchhöhle) geöffnet und somit die Organe freigelegt werden.cite-ref-26[26] Die Organe werden nach GrĂ¶ĂŸe, Form, Farbe, Konsistenz und KohĂ€renz beurteilt, wobei von der Norm abweichende VerĂ€nderungen im deskriptiven Teil des Obduktionsberichtes festgehalten werden. Morphologisch sichtbare OrganverĂ€nderungen haben eine Entsprechung in pathologisch-anatomischen Diagnosen, die ihrerseits bestimmten klinischen Krankheitsbildern entsprechen. Die Technik der PrĂ€paration wird dem ĂŒbermittelten klinischen Befund angepasst. So kann bei bestimmten Vorbefunden eine Darstellung von z. B. BeingefĂ€ĂŸen notwendig werden. Von wichtigen Organen werden kleine Proben fĂŒr weitergehende lichtmikroskopische und eventuell auch mikrobiologische Untersuchungen asserviert. FĂŒr rechtsmedizinische Gutachten wird auch noch Blut und Urin des Verstorbenen zum Zweck toxikologischer Untersuchungen gewonnen.

Der Y- oder T-Schnitt

Dieser Schnitt hat entweder die Y-Form, hierbei wird von beiden SchlĂŒsselbeinen schrĂ€g zum Brustbein geschnitten und von dort gerade bis zum Schambein. Alternativ wird leicht bogenförmig von Schulter zu Schulter quer und dann in einem zweiten Schnitt zentral abwĂ€rts bis zum Schambein geschnitten, der T-Schnitt. Durch diese SchnittfĂŒhrungen kann der Pathologe oder Rechtsmediziner an alle Organe des Brust- und Bauchraumes gelangen (nach Entfernung des Brustbeines und der angrenzenden Rippen).

Nachsorge

Im Anschluss an die innere Besichtigung werden die Organe wieder in die Körperhöhlen des Toten gelegt, wobei entnommene Organe oder Organteile unter UmstĂ€nden fĂŒr klinische bzw. wissenschaftliche Zwecke bearbeitet und archiviert werden können. Fehlen dadurch grĂ¶ĂŸere Gewebemengen werden diese z. B. durch Zellstoff ersetzt, um die Ă€ußere Form des Körpers annĂ€hernd wiederherzustellen. Die Hautschnitte werden grob vernĂ€ht und der Leichnam gewaschen. Dadurch wird eine Abschiednahme am offenen Sarg ermöglicht.

Weiteres Vorgehen

SpÀter werden die gewonnenen Proben mikroskopisch und mikrobiologisch untersucht. Bei einer gerichtlichen Sektion werden Drogen und eventuell Giftstoffe und Medikamentenspiegel toxikologisch bestimmt. Vereinzelt kommen auch Spezialuntersuchungen wie DNA-Analysen, entomologische (insektenkundliche) und radiologische Verfahren zum Einsatz. Die verschiedenen Berichte gehen nur dem Auftraggeber der Sektion zu.

In jĂŒngster Zeit finden zunehmend neue Messverfahren Anwendung bei der Leichenschau (Streifenlichttopometrie, CT).

Obduktionsbericht

Der Obduktionsbericht besteht aus einem deskriptiven Teil, der keinen Spielraum fĂŒr Interpretationen zulĂ€sst und mit einer Bildbeschreibung wesensverwandt ist. Demzufolge ist der deskriptive Teil eine objektive Beschreibung der Organsysteme, die im Idealfall so genau sein soll, dass ein Kundiger im Nachhinein alle pathologisch-anatomischen Diagnosen aus dem Bericht herauslesen und gegebenenfalls revidieren kann. Dieser Deskription wird noch eine Liste der Todesursachen und der pathologisch-anatomischen Einzeldiagnosen beigelegt.

„Virtopsy“

Virtopsy ist der Name eines forensischen Bildgebungsverfahrens zur Erfassung der KörperoberflĂ€che mit allen Ă€ußeren Befunden und zur Dokumentation der Befunde des Körperinneren. Im Rahmen dieses Forschungsprojekts kommt unter anderem die optische 3D-Digitalisierung fĂŒr die Dokumentation von forensischen Befunden und fĂŒr Analysen im Rahmen einer virtuellen Autopsie mit minimal-invasiven Eingriffen zum Einsatz.cite-ref-27[27]

Dauer und Kosten

Eine Obduktion dauert je nach Todesursache und KomplexitĂ€t in der Regel zwei bis drei Stunden. Werden jedoch bei der Untersuchung potenzieller Mordopfer weitere Experten, wie Kriminaltechniker hinzugezogen, so kann eine Obduktion im Ausnahmefall lĂ€nger als 10 Stunden dauern. In dieser Zeit werden zusĂ€tzlich zu der körperlichen Untersuchung körpernahe Spuren, z. B. fĂŒr eine DNA-Analyse, sowie Faser- oder Gewebsspuren sichergestellt, die unter UmstĂ€nden Auskunft ĂŒber den Tathergang geben können.cite-ref-tsokos-28-0[28]

In Deutschland erhĂ€lt ein rechtsmedizinisches Institut fĂŒr eine einfache Obduktion ein Honorar von 380 Euro und bei besonders ungĂŒnstigen bzw. erschwerten Bedingungen zwischen 500 und 670 Euro. Da Obduktionen jedoch von zwei vergĂŒtungsberechtigten Ärzten vorgenommen werden mĂŒssen, ist diese EntschĂ€digung in vielen FĂ€llen unwirtschaftlich. Das UniversitĂ€tsklinikum Heidelberg erstellte 2013 eine Berechnung, nach welcher die tatsĂ€chlichen Kosten bei 1.508 Euro pro Obduktion (bei 350 Obduktionen pro Jahr) liegen. Die Staatsregierung von Baden-WĂŒrttemberg bezifferte die Unterfinanzierung im Bereich seiner rechtsmedizinischen Institute mit ĂŒber einer Million Euro jĂ€hrlich.cite-ref-aeb-29-0[29]

Die Kostenabrechnung basiert auf dem JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetz (JVEG), wo auch weiterfĂŒhrende Untersuchungen, die durch den Obduktionsbefund in Auftrag gegebenen wurden, wie mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische und serologische Untersuchungen mit den entsprechenden VergĂŒtungspauschalen aufgefĂŒhrt werden. Auch die Kosten, die durch die Nutzung fremder KĂŒhlzellen, SektionssĂ€le und weiterer Einrichtungen entstehen, können pauschal mit bis zu 300 € erstattet werden, insbesondere ab einer gewissen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut.cite-ref-30[30]

Die Kosten fĂŒr eine ausschließlich von Angehörigen gewĂŒnschte Sektion tragen die Auftraggeber.cite-ref-31[31]cite-ref-wams-2014-8-56-32-0[32]

Der PrĂ€sident der Deutschen Gesellschaft fĂŒr Rechtsmedizin vertritt gegenĂŒber dem Deutschen Ärzteblatt die Ansicht, die VergĂŒtungssĂ€tze fĂŒr die rechtsmedizinischen Institute seien zu niedrig, da durch die knapp bemessenen JVEG-VergĂŒtungssĂ€tze vielerorts Finanzdefizite entstehen. Da die AufklĂ€rung von Straftaten sowie Forschung und Lehre von durch Obduktionen gewonnenen Erkenntnissen profitieren, sollten diese – auch im Interesse des Staates – angemessen vergĂŒtet werden. Im Jahr 2019 erklĂ€rten rechtsmedizinische Institute aus 13 deutschen BundeslĂ€ndern, dass die Entlohnung bei einer Beauftragung durch staatliche Behörden in der Regel keine vollstĂ€ndige Kostendeckung gewĂ€hrleiste.cite-ref-aeb-29-1[29]

HĂ€ufigkeit von Obduktionen

Aufgrund des Fortschrittes in der PrĂ€zision der klinischen Diagnostik wĂ€chst das Vertrauen der Ärzte auf die nur Ă€ußere Leichenschau, so dass Autopsien zum Teil als ĂŒberholt und nicht mehr nötig angesehen werden, um die amtliche Todesursachenstatistik qualitativ wertvoller zu gestalten.cite-ref-33[33]

In Deutschland werden etwa ein bis zwei Prozent der Toten obduziert. Es gibt Hinweise, die nahelegen, dass ein nicht unerheblicher Teil der klinisch vermuteten Todesursachen falsch sind. So kam eine im Archiv fĂŒr Kriminologie 1997 veröffentlichte Studie zu dem Schluss, dass in Deutschland von den rund 900.000 TodesfĂ€llencite-ref-34[34] rund 11.000 nicht natĂŒrliche TodesfĂ€lle und 1.200 Tötungsdelikte pro Jahr nicht erkannt wĂŒrden.cite-ref-wams-2014-8-56-32-1[32] Auch von den 474 bis Anfang Februar 2021 im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus registrierten SterbefĂ€llen in Mecklenburg-Vorpommern wurden beispielsweise nur acht Personen obduziert.cite-ref-35[35]

Die absolute ObduktionshĂ€ufigkeit ging in Deutschland von 2005 bis 2014 insgesamt um 30 % zurĂŒck, wobei eine große Spannweite der ObduktionshĂ€ufigkeit vorliegt: universitĂ€re Institute 3,4–19,4 %; Krankenhausinstitute 1,1–30,8 % und private Institute 0,4–5,2 %.cite-ref-36[36] Es fehlt jedoch eine flĂ€chendeckende Dokumentation der Obduktionsquoten.

Durchschnittlich wurden 2006 in Europa rund 17,5 % aller SterbefĂ€lle obduziert. Die höchsten Obduktionsquoten waren dabei in der Russischen Föderation und in Ungarn zu finden mit Quoten von jeweils mehr als dem Doppelten ĂŒber dem europĂ€ischen Mittel. Ebenfalls sehr hohe Obduktionsquoten ĂŒber dem Europaschnitt waren in Moldawien, Finnland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Ukraine mit Obduktionsquoten von 60 % zu finden. Österreich lag mit 18,9 % etwas ĂŒber dem Europadurchschnitt. Die niedrigsten Obduktionsquoten wurden in Mazedonien, den Niederlanden, Malta und Portugal beobachtet (jeweils zwischen 60 % und 90 % unter dem Europaschnitt).cite-ref-37[37]

Rechtliche und gesellschaftliche Aspekte

Deutschland

Bundesrecht

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG fĂŒr Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen umfasst nicht die Gesetzgebung zur inneren Leichenschau. Entsprechende Regelungen sind damit grundsĂ€tzlich LĂ€ndersache.cite-ref-38[38]

Im Schrifttum war umstritten, ob ein Patient zu Lebzeiten wirksam in eine in einem Krankenhausaufnahmevertrag formularmĂ€ĂŸig enthaltene Obduktion (Sektionsklausel) einwilligen kann. Die Sektionsklauseln lassen eine Obduktion zu, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eingewilligt hat oder wenn die Hinterbliebenen zustimmen beziehungsweise nicht innerhalb einer gesetzten Frist widersprechen und ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist.cite-ref-39[39] Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verstieß eine solche Klausel regelmĂ€ĂŸig nicht gegen die Generalklausel in § 9 Abs. 1 des AGB-Gesetzes (seit dem 1. Januar 2002 § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).cite-ref-40[40]cite-ref-41[41]

Die ohne Einwilligung des Verstorbenen oder seiner totensorgeberechtigten Angehörigen vorgenommene klinische Sektion (innere Leichenschau) ist zwar rechtswidrig, aber nicht als Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB strafbar, solange sich die Leiche noch in der Obhut allein der (die Sektion veranlassenden) Klinik befindet.cite-ref-42[42]cite-ref-43[43]cite-ref-44[44]

Obduktionen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bei zureichenden tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte fĂŒr verfolgbare Straftaten gegen das Leben gemĂ€ĂŸ § 152 Abs. 2, § 159 der Strafprozessordnung (StPO) sind in §§ 87 ff. StPO in Verbindung mit Nr. 33 RiStBV geregelt. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz fĂŒr das Strafverfahren gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Stellen die totensorgeberechtigten Angehörigen die Leiche nicht freiwillig zur VerfĂŒgung, so kann sie nach § 94 StPO beschlagnahmt werden.cite-ref-45[45]

Zur Ermittlung von Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer ĂŒbertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie einer gesundheitlichen SchĂ€digung durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe kann die innere Leichenschau von Verstorbenen angeordnet werden (§ 25 Abs. 4 IfSG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG).

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt bei Tod des Versicherten gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Leistungen an die Hinterbliebenen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist. Bei bestimmten Berufskrankheiten wird die KausalitÀt zugunsten der Hinterbliebenen widerleglich vermutet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursÀchlichem Zusammenhang steht; eine berufsgenossenschaftliche Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf dann nicht gefordert werden.cite-ref-46[46]

In der privaten Unfallversicherung kann es zu den vertraglichen Obliegenheiten gehören, dem Versicherer zur PrĂŒfung seiner Leistungspflicht eine Obduktion zu ermöglichen bzw. einer solchen zuzustimmen. Im Übrigen ist es Sache der Bezugsberechtigten zu beweisen, dass der Versicherte einen unfallbedingten Tod erlitten hat.cite-ref-47[47]

Landesrecht

Auf Bundesebene gibt es keine finanziell und gesetzlich gesicherte Verankerung der klinischen Sektion, weder als Instrument der QualitĂ€tssicherung in der Ă€rztlichen Diagnostik und Therapie noch als Grundlage einer ReliabilitĂ€tskontrolle von Todesursachen- und Krankheitenstatistiken und anderen epidemiologischen Erhebungen.cite-ref-48[48] Bei ĂŒber 95 % aller Gestorbenen in Deutschland bestehen deshalb keine autoptisch gesicherten Erkenntnisse ĂŒber die eigentliche Todesursache und etwaige Begleiterkrankungen.cite-ref-49[49]

Die Sektion ist in Deutschland in den BundeslÀndern Berlincite-ref-50[50] und Hamburgcite-ref-51[51] in eigenen Sektionsgesetzen geregelt. Die Bestattungsgesetze einiger weiterer BundeslÀnder enthalten auch Regelungen zur Sektion, z. B. in Brandenburg,cite-ref-52[52] Nordrhein-Westfalencite-ref-53[53] und Sachsen.cite-ref-54[54]

Unter dem Eindruck des gewaltsamen Todes des zweijĂ€hrigen Kevin, der von seinem Stiefvater totgeprĂŒgelt und dessen Leiche in einem KĂŒhlschrank aufbewahrt worden war (Fall Kevin), beschloss die Bremische BĂŒrgerschaft im April 2010 eine verdachtsunabhĂ€ngige Pflicht zur Obduktion beim ungeklĂ€rten Tod von Kindern unter sechs Jahren.cite-ref-55[55] Mit der 2011 in Kraft getretenen Änderung des Bremer Gesetzes ĂŒber das Leichenwesencite-ref-56[56] sollten mögliche Misshandlungen aufgeklĂ€rt werden. Das Gesetz wurde de facto nicht umgesetzt – die Obduktionsrate von Kindern blieb unverĂ€ndert. Kritiker bemĂ€ngeln, dass die Regelung auch eindeutig nicht gewaltsame Tode erfasst und beispielsweise bei krankheitsbedingt verstorbenen Kindern eine zusĂ€tzliche Belastung fĂŒr die Eltern darstelle.cite-ref-tsokos-guddat-2014-57-0[57] Gleichwohl ist eine entsprechende Reglung auch im Gesetz ĂŒber das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 enthalten, mit dem das Gesetz ĂŒber das Leichenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. MĂ€rz 2011 aufgehoben wurde.cite-ref-58[58]

Die Kirchen in Deutschland werten (und wertetencite-ref-59[59]cite-ref-60[60]) Obduktionen als einen Akt der NĂ€chstenliebe, da diese dem Gemeinwohl dienten.cite-ref-wams-2014-8-56-32-2[32]

Österreich

In der Strafprozessordnung (§ 125 Nr. 4) ist eine Obduktion definiert als „die Öffnung einer Leiche durch einen SachverstĂ€ndigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen fĂŒr die AufklĂ€rung einer Straftat wesentlichen UmstĂ€nden.“ Die Rechtsgrundlage fĂŒr eine Obduktion als Teil der gerichtliche Totenbeschau bildet neben der Strafprozessordnung (§ 128 StPO) auch heute noch die Vorschrift fĂŒr die Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau aus dem Jahr 1855.cite-ref-61[61]cite-ref-62[62]

Literatur

‱ Walter Artelt: Die Ă€ltesten Nachrichten ĂŒber die Sektion menschlicher Leichen im mittelalterlichen Abendland. Berlin 1940 (= Abhandlungen zur Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften. Band 34).
‱ S1-Leitlinie Die rechtsmedizinische Leichenöffnung der Deutschen Gesellschaft fĂŒr Rechtsmedizin. In: AWMF online (Stand 2012).
‱ Dominik Groß, Andrea Esser Hubert Knoblauch, Brigitte Tag (Hrsg.): Tod und toter Körper. Der Umgang mit dem Tod und der menschlichen Leiche am Beispiel der klinischen Obduktion. Kassel University Press, Kassel 2007, ISBN 978-3-89958-338-0, URN: nbn:2000-3389 (PDF;1,09 MB).
‱ Klaus PĂŒschel, Martin Aepfelbacher: Umgang mit Corona-Toten. Obduktionen sind keinesfalls obsolet. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 117, Juni 2020, S. 268–270.
‱ Gerhard Wolf-Heidegger, Anna Maria Cetto: Die anatomische Sektion in bildlicher Darstellung. Basel / New York 1967, ISBN 978-92-811-5300-1.

Weblinks

Wiktionary: Obduktion

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Commons

: Obduktion

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‱ Der Prosector in der Westentasche. Wikisource
‱ Bekanntmachung, betreffend die Instruktion zur AusfĂŒhrung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 ĂŒber die Abwehr und UnterdrĂŒckung von Viehseuchen. Anlage B. Anweisung fĂŒr das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. Deutschland, 1895; Wikisource
‱ Die Arbeit der Pathologen
‱ Sigurd Lax: Obduktion (Autopsie, Sektion) bei netdoktor.at

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Obduktion. Duden online
cite-note-22. ↑ Sektion. Duden online
cite-note-33. ↑ Arnold Angenendt: Heilige und Reliquien – Die Geschichte ihres Kultes vom frĂŒhen Christentum bis zur Gegenwart. MĂŒnchen: C. H. Beck 1997, S. 152 ff.
cite-note-44. ↑ Rudolf Hiestand: Skandinavische Kreuzfahrer, griechischer Wein und eine Leichenöffnung im Jahre 1110. In: WĂŒrzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 7, 1989, S. 143–153
cite-note-55. ↑ „Der durchsichtige Mann“ im historischen Roman „Der Medicus.“ Die Sektion des menschlichen Körpers im Spannungsfeld der Religionen Diplomarbeit, Karl-Franzens-UniversitĂ€t Graz 2016, S. 70.
cite-note-medizin-1960-66. ↑ Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 20.
cite-note-77. ↑ Salimbene de Adam: Chronica (= Mon. Germ. Scr., XXXII), S. 614.
cite-note-88. ↑ Bernhard D. Haage, Wolfgang Wegner: Anatomie: Toledo und das SpĂ€tmittelalter. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): EnzyklopĂ€die Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 57 f.
cite-note-99. ↑ Gundolf Keil: Valescus (Balescus, Balescon) de Taranta (Tarare, Tarente). In: EnzyklopĂ€die Medizingeschichte. 2005, S. 1434 f.
cite-note-1010. ↑ Armin Dietz: Die Herzbestattung (6): KreuzzĂŒge, pĂ€pstliches Verbot der Herzbestattung. Abgerufen am 6. Juli 2021.
cite-note-1111. ↑ Andreas Winkelmann: Zur Legitimation der Verwendung menschlicher Leichen in der heutigen Anatomie Habilitationsschrift, Berlin 2012, S. 5.
cite-note-1212. ↑ Jean-Pierre Jenny: Vom Segen des Sezierens NZZ, 24. MĂ€rz 2019.
cite-note-1313. ↑ Raihanatou Diallo-Danebrock, Moeen Abbas, Dominik Groß, Udo Kellner: Geschichte der anatomischen und klinischen Obduktion. In: Der Pathologe. Band 40, 2018, S. 93–100. doi:10.1007/s00292-018-0461-7
cite-note-1414. ↑ Rolf Heyers: Dr. Georg Marius, genannt Mayer von WĂŒrzburg (1533–1606). (Zahn-)Medizinische Dissertation WĂŒrzburg 1957, S. 33 f.
cite-note-1515. ↑ Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532 – 1987. Berlin. 2001. ISBN 978-3-463-40400-4.
cite-note-1616. ↑ vgl. beispielsweise Justus-Liebig-UniversitĂ€t Gießen: Merkblatt ĂŒber die Körperspende nach dem Tode Stand: 12/2018.
cite-note-1717. ↑ BVerfG NJW 1994, 783; LG Mainz NStZ-RR 2002, 43; Nr. 33 Abs. 2 RiStBV
cite-note-1818. ↑ KK-StPO/Hadamitzky § 87 Rn. 5.
cite-note-1919. ↑ § 90 StPO
cite-note-2020. ↑ § 159 Strafprozessordnung
cite-note-2121. ↑ dazu wie zur AusfĂŒhrung § 87 bis § 90 Strafprozessordnung
cite-note-madea-2222. ↑ Burkhard Madea (Hrsg.): Die Ă€rztliche Leichenschau. Rechtsgrundlagen, praktische DurchfĂŒhrung, Problemlösung. 2., vollstĂ€ndig ĂŒberarbeitete und aktualisierte Auflage. Springer Medizin, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-29160-1, S. 153 f.
cite-note-2323. ↑ Leitlinien Leichenöffung. Abgerufen am 8. September 2019.
cite-note-2424. ↑ Vgl. etwa www.egms.de; und www.fascia.center.
cite-note-2525. ↑ Klaus Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, § 133 Rn. 1.
cite-note-2626. ↑ § 89 Strafprozessordnung
cite-note-2727. ↑ Forensische Bildgebung/VirtopsyÂź UniversitĂ€t ZĂŒrich, Institut fĂŒr Rechtsmedizin, 6. November 2015.
cite-note-tsokos-2828. ↑ Michael Tsokos: Dem Tod auf der Spur. Zwölf spektakulĂ€re FĂ€lle aus der Rechtsmedizin. 3. Auflage. Ullstein, Berlin 2009, ISBN 978-3-548-37262-4. S. 28.
cite-note-aeb-2929. ↑ Leichenschau: Gefahr durch Unterfinanzierung von Bernd Thode Deutsches Ärzteblatt, abgerufen am 9. September 2021
cite-note-3030. ↑ Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1), S. 22 f. JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetz, abgerufen am 9. September 2021
cite-note-3131. ↑ Abrechnung nach Nr. 6000 ff. der Anlage GebĂŒhrenverzeichnis fĂŒr Ă€rztliche Leistungen zur GebĂŒhrenordnung fĂŒr Ärzte (GOÄ)
cite-note-wams-2014-8-56-3232. ↑ Christine Ruhland: Der Schein trĂŒgt. In: Welt am Sonntag. 23. Februar 2014, S. 56 (welt.de).
cite-note-3333. ↑ Mandy Schuster: Zur Analyse der amtlichen Todesursachenstatistik nach ICD in den EU-15-LĂ€ndern Diplomarbeit, Humboldt-UniversitĂ€t zu Berlin 2003, S. 32.
cite-note-3434. ↑ SterbefĂ€lle in Deutschland bis 2018. Abgerufen am 23. April 2020.
cite-note-3535. ↑ Kaum Obduktionen bei Covid-19-TodesfĂ€llen in MV NDR, 4. Februar 2021.
cite-note-3636. ↑ M. Grassow-Narlik, M. Wessolly, J. Friemann: Obduktionszahlen in Deutschland. Der Pathologe 5/2017. Zusammenfassung.
cite-note-3737. ↑ vgl. Grafik 3: Obduktionsquoten in den europĂ€ischen LĂ€ndern 2006. In: Barbara Leitner: Todesursachenstatistik und Obduktionen Österreichische Ärztezeitung 2009, S. 42 ff., S. 51.
cite-note-3838. ↑ Reinhard Dettmeyer, Burkhard Madea: Regelungsdefizite im Leichenschau- und Obduktionsrecht der Bundesrepublik Deutschland KritV 2004, S. 371–396.
cite-note-3939. ↑ Reinhard Dettmeyer, Burkhard Madea: Obduktionen: Unsichere und uneinheitliche Rechtslage Deutsches Ärzteblatt 2002; 99(36): A-2311 / B-1973 / C-1856.
cite-note-4040. ↑ vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - ZR 257/89 Rz. 30 ff.
cite-note-4141. ↑ Obduktions- bzw. Sektionsklauseln. In: AygĂŒn Kutlu: AGB-Kontrolle bei stationĂ€rer Krankenhausaufnahme. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer: Berlin und Heidelberg 2006, S. 204–215.
cite-note-4242. ↑ Wikisource: Oberlandesgericht MĂŒnchen - Klinische Sektion – Quellen und Volltexte
cite-note-4343. ↑ a. A.: KG Berlin, NJW 1990, 782.
cite-note-4444. ↑ Ulrich Steffen: Zur Strafbarkeit der klinischen Sektion gemĂ€ĂŸ § 168 StGB. Univ.-Diss. Hannover, 1995.
cite-note-4545. ↑ vgl. Obduktionen bei ungeklĂ€rten TodesfĂ€llen Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung – Ministerin fĂŒr Justiz, Frauen, Jugend und Familie, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 15/1151 vom 24. August 2001, S. 4.
cite-note-4646. ↑ vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. August 2006 – L 9 U 383/03 S. 299.
cite-note-4747. ↑ vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 212/90 Rz. 8 ff.
cite-note-4848. ↑ Ernst-Wilhelm Schwarze, Jörg Pawlitschko: Autopsie in Deutschland: Derzeitiger Stand, GrĂŒnde fĂŒr den RĂŒckgang der Obduktionszahlen und deren Folgen Deutsches Ärzteblatt 2003; 100(43): A-2802 / B-2336 / C-2191.
cite-note-4949. ↑ Albrecht Wienke, Markus A. Rothschild, Kathrin Janke (Hrsg.): Rechtsfragen der Obduktion und postmortalen Gewebespende. Springer, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-29472-3.
cite-note-5050. ↑ Gesetz zur Regelung des Sektionswesens (Sektionsgesetz) vom 18. Juni 1996, GVBl. 1996, 237.
cite-note-5151. ↑ Gesetz zur Regelung von klinischen, rechtsmedizinischen und anatomischen Sektionen (Sektionsgesetz) vom 9. Februar 2000, HmbGVBl. 2000, 38.
cite-note-5252. ↑ Gesetz ĂŒber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001, GVBl.I/01, Nr. 16, S. 226.
cite-note-5353. ↑ Gesetz ĂŒber das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003, GV. NRW. S. 313.
cite-note-5454. ↑ SĂ€chsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994, SĂ€chsGVBl. S. 1321.
cite-note-5555. ↑ Hans-Otto Burschel: Obduktionspflicht bei Tod eines Kindes 14. April 2010.
cite-note-5656. ↑ § 12 Abs. 2 Gesetz ĂŒber das Leichenwesen (Memento vom 9. Juli 2021 im Internet Archive) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. MĂ€rz 2011. Brem.GBl. 2011, S. 87; außer Kraft getreten am 31. Juli 2017.
cite-note-tsokos-guddat-2014-5757. ↑ Michael Tsokos, Saskia Guddat: Deutschland misshandelt seine Kinder. Droemer, MĂŒnchen 2014, ISBN 978-3-426-27616-7, S. 171 f.
cite-note-5858. ↑ § 12 Gesetz ĂŒber das Leichenwesen Brem.GBl. 2017, S. 210.
cite-note-5959. ↑ Vgl. etwa Gisela Spörlein, Helmut Blanz: Originalberichte ĂŒber die Obduktion von zwei WĂŒrzburger FĂŒrstbischöfen aus den Jahren 1749 und 1754. In: Virchow’s Archiv fĂŒr pathologische Anatomie und Physiologie. Band 330, 1957, S. 569–574.
cite-note-6060. ↑ Vgl. auch Adolf Holzmann: Anatomische Sektionen WĂŒrzburger FĂŒrstbischöfe aus dem 17. und 18. Jahrhundert. In: Virchow’s Archiv fĂŒr pathologische Anatomie und Physiologie. Band 283, 1932, S. 513–539.
cite-note-6161. ↑ Medizinischen UniversitĂ€t Wien: Obduktionen | MedUni Wien. Abgerufen am 24. Februar 2023.
cite-note-6262. ↑ Burkhard Madea: Die Ärztliche Leichenschau - Rechtsgrundlagen, Praktische DurchfĂŒhrung, Problemlösungen. 2. Auflage. Springer, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-29160-1, S. 50 ff. (soldan.de [PDF]).